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Satzung
S
A T Z U N G D E R B Ü R G E R V E
R E I N I G U N G K
Ö L N - V I N G S T
§
1
N a m e
Der Verein führt den Namen:
BÜRGERVEREINIGUNG KÖLN-VINGST.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden,
nach der Eintragung lautet der Verein:
BÜRGERVEREINIGUNG KÖLN-VINGST e.V. §
2
G e m e i n n ü t z i g k e i t
Die Bürgervereinigung Köln-Vingst e.V. dient ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden;
die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
3
Z w e c k b e s t i m m u n g
1. Zweck
des Vereins ist der Zusammenschluss der
ortsansässigen Bewohner von Köln-Vingst, um den
Gemeinsinn zu pflegen, ihre berechtigten Interessen
mit den gesetzlichen Mitteln zu wahren und Heimatliebe
zu pflegen.
2. Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Der
Satzungszweck wird insbesondere dadurch
verwirklicht:
a) indem er den
Heimatgedanken pflegt durch
Aufklärung und fördernde Mitwirkung bei der
weiteren Gestaltung des Stadtteils
-
bezüglich Gegenwartsanalyse und Statistik durch
Vorträge, Diskussionsrunden und ähnliche Veran-
staltungen zur Bevölkerungs-, Verkehrs- und
Wirtschaftsstruktur und -Entwicklung;
-
bezüglich Stadtplanung und Entwicklung durch
Vorträge, Diskussionsrunden und ähnliche
Veranstaltungen zur Stadtentwicklung aus
planerischer und wirtschaftlicher Sicht, durch
Aussprache mit Behörden und Politikern über
entsprechende Förderungsmöglichkeiten oder
durch Aussprache über Flächennutzungspläne
sowie Bebauungspläne und sein Einsetzen für
den Erhalt von Kulturdenkmälern;
b) indem er den Naturschutz
und die Landschafts-
pflege fördert durch Diskussionen, Vorträge und
Besprechungen mit Behörden oder Politikern zu
Fragen der Reinerhaltung von Luft, Wasser und
Erde,
geeigneten
4. Der
Verein fördert Jugendpflege und Jugendfürsorge
sowie die Unterstützung älterer Menschen durch
finanzielle Unterstützung von örtlichen Kinder-, Jugend-
und Alteneinrichtungen der Gemeinde, der Kirchen oder anerkannter Organisationen.
5. Der
Verein fördert Kultur in Vingst
- indem er den Kontakt aller
örtlichen kulturtreibenden
Einrichtungen, Vereine und Einzelpersonen unter-
einander durch geeignete Veranstaltungen oder
Publikationen fördert, insbesondere durch Erstellung
und Weiterführung einer Ortschronik;
- indem er Veranstaltungen
der kulturtreibenden
Einrichtungen und Vereine in der Öffentlichkeit
ankündigt, finanziell oder organisatorisch unter-
stützt oder durchführt;
- indem er Veranstaltungen
über kulturelle Fragen
6. Der
Verein fördert Kunst in Vingst
- indem er entsprechende
Veranstaltungen der
Öffentlichkeit ankündigt, finanziell oder
organisatorisch unterstützt oder durchführt;
- indem er örtliche Künstler
durch Ausstellungen
Führungen, Aufführungen oder Vorträge fördert.
7. Der
Verein fördert den Sport
- indem er entsprechende
Veranstaltungen im
Stadtteil der Öffentlichkeit ankündigt, finanziell
unterstützt oder durchführt. §
4
S i t z des
V e r e i n s
Der Sitz des Vereins ist Köln-Vingst. §
5
G e s c h ä f t s j a h r Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
6
M i t g l i e d s c h a f t
1. Mitglied kann jede volljährige oder juristische Person
werden, die im Ortsteil Köln-Vingst wohnt bzw. ihren
Sitz hat oder sonst dem Verein als förderndes Mitglied
beitreten will.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand des Vereins.
2. Die
Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die
3. Die
Mitgliedschaft erlischt:
a) durch
den Tod des Mitglieds,
b) durch
schriftliche Austrittserklärung gegenüber
dem Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres,
c) durch
Ausschluss nach Beschlussfassung des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz
dreimaliger Aufforderung,
bei Zuwiderhandlung gegen die Interessen der
Vereinigung - oder sich eines Verschuldens
schuldig machen, das der Würde oder den
Belangen des Vereins widerspricht.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das
Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Dieser Antrag ist mit schriftlicher Begründung
innerhalb 1 Woche nach Erhalt der
Ausschlußerklärung an den Vorstand §
7
O r g a n e d
e s V e r e i n s
1. Der
Verein hat folgende Organe:
a) Vorstand,
bestehend aus dem Gesamtvorstand
einschließlich dem geschäftsführenden Vorstand,
b) Jahreshauptversammlung c) zwei Revisoren.
2. Der
Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und Beisitzern, deren Zahl von der Jahreshauptversammlung
festgelegt wird, möglichst nicht mehr als
3. Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten stellver-
tretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem
Kassierer und jeweils zwei Vertretern der Vorstand
im Sinne von § 26 BGB mit der besonderen
Vertretungsregelung, dass jeweils zwei von ihnen,
darunter der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter,
den Verein vertritt.
4. Die
Revisoren haben die Aufgabe, die Vereinskasse
mindestens einmal im Jahr zu prüfen und einen
entsprechenden Bericht auf der Jahreshauptversammlung abzugeben.
5. Die
Mitglieder des Vorstandes und die Revisoren
werden auf die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe
gewählt, dass ihr Amt bis zur Neuwahl fortdauert, die
Ausscheidenden sind wieder wählbar.
6. Die
Jahreshauptversammlung ist die Versammlung
aller Mitglieder, sie findet einmal jährlich statt.
Die Einladung mit Tagesordnung muss vierzehn Tage
vorher durch einfache Briefzustellung allen Mitgliedern
Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- Wahl
der Mitglieder des Vorstands und der
- Satzungsänderungen,
- Beratungen,
Beschlussfassung über gestellte
- die
Auflösung des Vereins,
- die
Wahl der Liquidatoren bei Auflösung des
§
8
B e s c h l ü s s e
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der Stimmen der erschienenen Mitglieder
gefasst.
Sie werden vom Schriftführer in der Niederschrift
protokolliert, die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder
einem seiner Stellvertreter sowie vom Schriftführer
zu unterzeichnen. §
9
M i t g l i e d s b e i t r ä g e
Die Mitgliedsbeiträge des Vereins werden von der
Jahreshauptversammlung festgesetzt. §
10
A u f l ö s u n g
1. Die
Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss
der Jahreshauptversammlung auf Antrag von einem
Drittel der anwesenden Mitglieder; der Auflösungs-
beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder.
2. Im
Falle der Auflösung fällt das Gesamtvermögen an
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung der Heimatpflege und Kulturarbeit.
Köln 91, den 22.02.1991
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